Satzung des Burschenvereins Ising-Truchtlaching
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Burschenverein Ising-Truchtlaching".
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Truchtlaching (Gemeinde Seeon-Seebruck).
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein wurde am 26.09.1897 gegründet.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Tradition, des Brauchtums und der Gemeinschaft unter jungen Männern in der Region, sowie die Abhaltung von Veranstaltungen und Ausflügen für die Allgemeinheit.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede männliche natürliche und juristische Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
(5) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
(6) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; der Ausschluss wegen Zahlungsverzuges ist mit einer Frist von drei Monaten schriftlich anzudrohen.
(7) Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.
(8) Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich besonders um den Verein gedient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.
(9) Bei Tod eines Mitglieds erweist ihm die Fahnenabordnung die letzte Ehre. Für Vorstände und Ehrenvorstände wird ein Kranz niedergelegt.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern wird ein Geldbetrag als regelmäßiger Jahresbeitrag erhoben. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
(2) Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag zu leisten.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vereinsvorstand
§ 6 Vereinsvorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens fünf und höchstens siebzehn Personen, nämlich:
· dem 1. Vorstand und dem 2. Vorstand,
· mindestens einem und bis zu zwei Kassieren,
· mindestens einem und bis zu zwei Schriftführern,
· mindestens einem und bis zu drei Fähnrichen (mit beratender Funktion),
· sowie bis zu acht Beisitzern (mit beratender Funktion).
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorstand und den 2. Vorstand gemeinsam vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen. Wiederwahl ist möglich.
(4) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
(5) Die Neuwahlen des Vorstandes sollen, sofern keine Einwände vorliegen, per Akklamation ("Handheben") durchgeführt werden dürfen.
§ 7 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung
e) Erstellung des Kassenberichts und des Jahresberichtes
f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
(2) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.
(2) Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden in Textform oder (fern-)mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(4) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.
(5) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Beschluss zustimmen.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer
b) Beschlussfassung über Änderung der Satzung
c) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
d) Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags
e) Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstandes
h) Entlastung des Vorstandes
(2) Jedes Mitglied kann weiter Besprechungswünsche bei der Mitgliederversammlung vorbringen.
(3) Einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, findet die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins statt. Weitere (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der 1. Schriftführer, bei dessen Verhinderung der 2. Schriftführer, ist auch dieser verhindert, bestimmt die Versammlung den Protokollführer. Das Protokoll soll den Ort und die Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Sofern eine Abstimmung ohne Gegenstimmen und Enthaltungen erfolgt und kein Einspruch aus der Mitgliederversammlung erhoben wird, kann das Ergebnis im Protokoll als „einstimmig“ festgehalten werden. Beschlüsse können auch elektronisch beurkundet werden, sofern dies von der Versammlung beschlossen wurde.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung in den „Seeon-Seebrucker Nachrichten“ und in den „Chieminger Nachrichten“ bekannt zu geben.
(2) Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch E-Mail, an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse, geladen werden. Dies gilt, solange das Mitglied dem Verein nicht ausdrücklich in Textform mitgeteilt hat, dass es auf einem anderen Weg eingeladen werden möchte. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
(3) Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.
§ 11. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand geleitet, ist auch dieser verhindert, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der Aussprache einem anderen Mitglied übertragen werden.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied (auch jedes Ehrenmitglied) eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
(4) Soweit in gegenwärtiger Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich für:
a) die Änderung der Satzung
b) die Auflösung des Vereins
c) die Zulassung von nachträglichen Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung
Eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen ist erforderlich für:
a) die Änderung des Vereinszwecks
(5) Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Erreicht jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, genügt in jedem weiteren Wahlgang die einfache Mehrheit.
§ 12 Kassenführung
(1) Der 1. Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und einen Kassenbericht zu erstellen.
(2) Der Kassenbericht wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(3) Die Kassenprüfer überprüfen die ordnungsgemäße Buchführung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
(4) Nach dem Bericht der Kassenprüfer entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Kassiers.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Liquidatoren sind der 1. und 2. Vorstand als je einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anders beschließt.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Sozialfonds der Gemeinde Seeon-Seebruck, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung setzt alle früheren Satzungen außer Kraft.
(2) Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 03.01.2026 in Ising angenommen. Sie tritt mit Wirkung vom 03.01.2026 in Kraft.
Ising, 03.01.2026
Dominik Wörndl Ferdinand Schulz-Sembten
(1. Vorstand) (1. Schriftführer)
Alex Grundl
(2. Vorstand)